(c) »... Die Beantwortung der hier umstrittenen Frage, ob das Verlöbnis mit der Bet. [Beteiligten] vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Bet. trägt .. die Feststellungslast dafür, daß das Verlöbnis zur Zeit des Todes des Erblassers noch bestanden hat und deshalb die gesetzl. Auslegungsregel des §
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