AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 80/95
BayObLG - Beschluß vom 04.10.1996 (3Z BR 148/96) - DRsp Nr. 1997/314
BayObLG, Beschluß vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 148/96
DRsp Nr. 1997/314
»1. § 1897 Abs. 3BGB normiert einen absoluten Ausschlußgrund für die Bestellung als Betreuer, mit der Folge, daß die Bindung des Gerichts an einen Vorschlag des Betroffenen entfällt.2. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 1897 Abs. 3BGB besteht auch, wenn der vorgeschlagene Betreuer in einem Heim als Angestellter tätig ist, das der gleichen Leitung unterliegt wie das Heim in dem der Betreute wohnt.«3. Der Ausschluß nach § 1897 Abs. 3BGB erstreckt sich nicht ohne weiteres auf Angehörige eines nach dieser Bestimmung Ausgeschlossenen. Bei der Bestellung eines Angehörigen einer nach § 1897 Abs. 3BGB ausgeschlossenen Person ist jedoch auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen, § 1897 Abs. 5BGB.
Normenkette:
BGB § 1897 Abs. 3, 5 ;
Gründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Lexikon des Unterhaltsrechts" abrufen.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.