BayObLG - Beschluß vom 11.05.1989 (BReg 3 Z 176/88) - DRsp Nr. 1996/22848
BayObLG, Beschluß vom 11.05.1989 - Aktenzeichen BReg 3 Z 176/88
DRsp Nr. 1996/22848
Das deutsche Recht läßt eine Verdeutschung ausländischer Adelsbezeichnungen nicht zu. Selbst wenn sich aus dem früheren ungarischen Recht eine Befugnis zur Verdeutschung ausländischer Adelsbezeichnugen ergeben haben sollte, kann sich ein Namensträger darauf nicht berufen, wenn er anstelle des ungarischen das deutsche Personalstatut erworben hat.