BayObLG - Beschluß vom 19.08.1993 (3Z BR 144/93) - DRsp Nr. 1994/7113
BayObLG, Beschluß vom 19.08.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 144/93
DRsp Nr. 1994/7113
Gegen einen Beschluß, mit dem der bisherige Betreuer (hier die Stadt R) entlassen wurde, ohne daß ein neuer Betreuer bestellt wurde, steht der zuständigen Betreuungsbehörde (hier dem Landkreis A) kein Beschwerderecht zu, weder aus § 69g Abs. 1FGG noch aus § 69i Abs. 8FGG oder aus § 20FGG.