I. Das AG verurteilte den Angekl. am 13.10.2011 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Angekl. am 20.8.2010 seine zum damaligen Zeitpunkt 89-jährige Mutter, die spätere Geschädigte, dazu veranlasste, ihm eine notariell beglaubigte Generalvollmacht auszustellen. Unter Verwendung der Vollmacht löste der Angekl. Ende August 2010 ohne Wissen und Wollen der Geschädigten die bestehenden Konten und Sparbücher der Geschädigten auf und verwendete das vorhandene Vermögen in Höhe von ca. 30.000 EUR für eigene Zwecke.
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