Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. 09. 2008 - 3 T 287/08 - wird zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§
Der Beteiligte zu 1. kann für die Monate Oktober und November 2006 die ihm von den Vorinstanzen zuerkannte Vergütung beanspruchen. Der Vergütungsanspruch für diese Monate ist - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - nicht gemäß § 2 S. 1 VBVG erloschen.
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