Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Nach der Trennung der Parteien im Jahr 2000 verpflichtete sich der Kläger (geb. am [...] 1922) durch einen am 06.01.2001 geschlossenen Vergleich an die Beklagte (geb. am [...] 1947) einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.600,00 DM (= 1.329,16 €) zu zahlen. Entsprechend der im Vergleich von den Parteien ferner getroffenen Vereinbarung übertrug die Beklagte in der Folgezeit das vom Kläger auch jetzt noch bewohnte und ihm früher gehörende, während der Ehe aber auf die Beklagte übertragene Hausgrundstück auf den Kläger gegen eine Ausgleichszahlung von 50.000,00 DM zurück.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|