Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08. 09. 2008 - 4 T 396/08 - wird zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2
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