1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 06. Mai 2008, Az.: 211 F 351/08 UK, zum Teil abgeändert und dem Beklagten, jeweils unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu seiner Vertretung, insoweit Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren und das Klageverfahren in erster Instanz bewilligt, als er sich gegen den Klageanspruch für die Zeit von Februar bis Juli 2008 wendet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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