Ein vertraglicher Anspruch hat güterrechtliche Natur, wenn er zur Regelung güterrechtlicher Beziehungen begründet worden ist (hier: Zusage einer nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen gebundenen Unterhaltsrente zur Abgeltung eines Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns).
Normenkette:
BGB § 1408 ;
Hinweise:
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