Bereicherungsausgleich bei Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen; Ansprüche des Werkunternehmers wegen der Reparatur einer sicherungsübereigneten Sache; Ansprüche des Sicherungseigentümers bei Pfändung und Versteigerung des Sicherungsgutes
BGH, Urteil vom 25.02.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 47/86
DRsp Nr. 1992/3256
Bereicherungsausgleich bei Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen; Ansprüche des Werkunternehmers wegen der Reparatur einer sicherungsübereigneten Sache; Ansprüche des Sicherungseigentümers bei Pfändung und Versteigerung des Sicherungsgutes
»a) Zum Bereicherungsausgleich bei der Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen, wenn der Vollstreckungsgläubiger das Vollstreckungsgut selbst ersteigert und der Versteigerungserlös gemäß § 817 Abs. 4ZPO mit der titulierten Forderung verrechnet wird.b) Dem Werkunternehmer, der eine von dem Auftraggeber sicherungsübereignete Sache repariert, steht gegen den Sicherungseigentümer ein Verwendungsersatzanspruch gem. § 994BGB auch dann nicht zu, wenn der Sicherungseigentümer die Zwangsvollstreckung in das Sicherungsgut seitens des Werkunternehmers nicht durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage verhindert, sondern erst nach erfolgter Versteigerung Anspruch auf den Erlös erhebt.c) Dem Anspruch des Sicherungseigentümers auf den Erlös aus der durch einen weiteren Gläubiger des Sicherungsgebers durchgeführten Pfändung und Versteigerung des Sicherungsgutes steht der Einwand des Rechtsmißbrauchs (§ 242BGB) entgegen, wenn seine durch die Übereignung gesicherte Forderung erfüllt ist.«