OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.08.2008 2 UF 205/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Melsungen, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 190/08
Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten des unterhaltspflichtigen Elternteils
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 2 UF 205/08
DRsp Nr. 2009/16864
Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten des unterhaltspflichtigen Elternteils
Der unterhaltspflichtige Elternteil kann verpflichtet sein, seine berufsbedingten Fahrtkosten durch Verlegung seines Wohnsitzes zu mindern.
Normenkette:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Gründe:
Die beabsichtigte Berufung verspricht auch nach dem gemäß §§ 114, 119ZPO anzuwendenden großzügigen Maßstab (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Auflage 2008, Rn. 80 zu § 114ZPO) nicht die notwendige Erfolgssaussicht.
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