I.
S betrieb eine Tischlerei, an der der Kläger und Revisionsbeklagte --Kläger-- (s. hierzu nachfolgend II. 1.;) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt war.
Der Kläger schloss mit seinen --in den Jahren 1986 und 1989 geborenen-- Söhnen M und D in den Streitjahren 1999 bis 2003 jeweils mehrere Verträge über verzinsliche Darlehen, die jeweils vom Kläger und dem betreffenden Sohn unterzeichnet wurden. Der Kläger und seine Ehefrau stimmten den Verträgen als gesetzliche Vertreter zu; ein Ergänzungspfleger wurde zunächst nicht bestellt. Die Verträge waren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jahres kündbar. Die Zinsen in Höhe von 7% bzw. 8% waren jährlich zum 31. Dezember zu entrichten.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|