OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.01.2024
16 UF 185/23
Normen:
FamFG § 64; FamFG § 158 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 224/23

Unzulässigkeit der gesonderten Anfechtung der Ablehnung der Anordnung einer Umgangspflegschaft; Unwirksame Beschränkung der Beschwerde; Fehlende Bestellung eines Verfahrensbeistands

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 16 UF 185/23

DRsp Nr. 2024/6408

Unzulässigkeit der gesonderten Anfechtung der Ablehnung der Anordnung einer Umgangspflegschaft; Unwirksame Beschränkung der Beschwerde; Fehlende Bestellung eines Verfahrensbeistands

Die Ablehnung der Anordnung einer Umgangspflegschaft kann nicht gesondert angefochten werden. Die insoweit erklärte Beschränkung der Beschwerde ist nicht wirksam und dem Beschwerdegericht unterliegt die Überprüfung der erstinstanzlich getroffenen Umgangsregelung in vollem Umfang.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Großmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27.11.2023, 5 F 224/23, durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen am 28.11.2023, im Ausspruch zur Regelung des Umgangs (Ziffern 1 bis 3 des Tenors) und zu den Kosten des Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 64; FamFG § 158 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2.