Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.05.1993 für den Betroffenen wegen eines fortgeschrittenen hirnorganischen Psychosyndroms bei chronischem Alkoholmißbrauch eine Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer ist auf Vorschlag der Betreuungsbehörde der ehemalige Betreuer (künftig: Betreuer) bestellt worden, der damals noch nicht beim Betreuungsverein beschäftigt war. Den ursprünglichen Aufgabenkreis (Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Wohnungsauflösung) hat das Amtsgericht auf Initiative des Betreuers mit einstweiliger Anordnung vom 12.07.1993 um einen Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge erweitert, weil sich herausgestellt hatte, daß der Betroffene mit seinen Einkünften nicht umgehen konnte.
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