Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren
BGH, Beschluß vom 27.05.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 12/92
DRsp Nr. 1994/3899
Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren
Das Abänderungsverfahren nach § 1696BGB ist ein selbständiges Verfahren, in welchem auch die örtliche Zuständigkeit eigenständig zu bestimmen ist. Gem. § 36FGG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Kindes; dieses teilt den Wohnsitz der Mutter gem. § 11BGB, wenn diese alleine sorgeberechtigt ist. Dies gilt auch, wenn dem Vater aufgrund einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.
Normenkette:
BGB § 1696 ;
Gründe:
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