I. Die Parteien, deren Ehe vorab geschieden worden ist, streiten um den Versorgungsausgleich.
In der Ehezeit (1. April 1960 bis 30. November 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hat lediglich der Ehemann (Antragsteller), von Beruf niedergelassener Zahnarzt, Versorgungsanrechte erworben, und zwar eine Anwartschaft auf Altersruhegeld im Nennbetrag von monatlich 3.492 DM bei der Hessischen Zahnärzte-Versorgung (weitere Beteiligte zu 2.), ferner einen Anspruch auf Kapitalversorgung mit Rentenwahlrecht beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (weitere Beteiligte zu 3. - Rückkaufswert zum Ehezeitende: 32.522,91 DM). Nach der Satzung dieses Versorgungswerks kommt neben der Kapitalleistung auch die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Betracht.
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