Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 8. Juli 2008 - 17 F 121/08 SO (EA I) - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder M.1 N., geboren am . Februar 2002, D. N., geboren am . Februar 2003, und M.2 N., geboren am . Juni 2006, hervorgegangen.
Mit Antragsschriften vom 29. April 2008 hat der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung das - vorläufige - alleinige Sorgerecht und in der Hauptsache die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder, jeweils verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag, begehrt.
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