Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin - unter Berücksichtigung des bisher nicht angegeben Einkommens ihre jetzigen Ehemannes, der im Grundsatz ihr gegenüber unterhaltspflichtig sein dürfte - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( §
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art.
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