Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin - unter Berücksichtigung des bisher nicht angegeben Einkommens ihre jetzigen Ehemannes, der im Grundsatz ihr gegenüber unterhaltspflichtig sein dürfte - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art.
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