Zu entscheiden war über einen Erbfall in der ehemaligen DDR. Für den damals minderjährigen Antragsteller hatte seine Mutter 1963 vor dem Staatlichen Notariat eine Erbschaft ausgeschlagen. Zuvor hatte der Vater die Erbschaft, zu der er gesetzlich berufen war, ausgeschlagen. Der Mutter stand seit der vorausgegangenen Scheidung das alleinige Sorgerecht zu. Sie hatte die Ausschlagung ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erklärt. Deshalb focht der Antragsteller die Ausschlagung 1992 an und beantragte für sich einen Erbschein. Das Nachlaßgericht wies den Antrag zurück. Seine Beschwerde hatte Erfolg.
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