BezirksG Meiningen - Urteil vom 04.08.1993 (2 S 56/93) - DRsp Nr. 1994/14166
BezirksG Meiningen, Urteil vom 04.08.1993 - Aktenzeichen 2 S 56/93
DRsp Nr. 1994/14166
Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes mit Wohnsitz in den alten Bundesländern richtet sich nach der von der Bundesregierung erlassenen Regelbedarfsverordnung, auch wenn der Unterhaltsverpflichtete in einem der neuen Länder wohnt. Die Anwendung der für den Wohnsitz des Pflichtigen geltenden Unterhaltstabellen oder Regelbedarfsverordnungen kommt nicht in Frage.