Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat im Jahre 1990 die Ehe mit Frau K geschlossen. Die Eheleute sind die leiblichen Eltern des 1986 geborenen Kindes C. Bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1986 und 1987 hat der Kläger keine Angaben zu etwaigen Kindern gemacht. Die Steuererklärungen sind mit Hilfe eines Steuerberaters gefertigt worden. Die Steuerbescheide, in denen der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) keinen Kinderfreibetrag berücksichtigte, wurden bestandskräftig.
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