Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe: drei Jahre sechs Monate) unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des §
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