Die Revision führt nur zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 1982 beantragten Ergänzung der Schuldsprüche. Die Nötigung zu einer sexuellen Handlung, die das Opfer an sich selbst vornehmen soll, ist nicht nach §
Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter andere Strafen verhängt hätte, wenn er dies bei Fassung der Schuldsprüche berücksichtigt hätte. In der Urteilsformel bleibt im übrigen der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (§
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