Gründe:
1. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Zeugenvernehmung des Polizeimeisters K. gegen den § 250 StPO verstoßen, kann nicht durchgreifen.
Zwar ist gemäß § 69 StPO ein Zeuge bei seiner Vernehmung zur Sache zunächst dazu zu veranlassen, "das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben". Erst dann, wenn sich nach oder auch schon während dieser "zusammenhängenden" Aussage ein Anlaß ergibt, dem Zeugen der weiteren Aufklärung halber bestimmte Vorhaltungen zu machen, darf dies geschehen (BGHSt 3, 281 [284]; Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 69 Anm. 2 b).