BGH - Beschluß vom 27.08.1996 (1 StR 474/96) - DRsp Nr. 1996/30336
BGH, Beschluß vom 27.08.1996 - Aktenzeichen 1 StR 474/96
DRsp Nr. 1996/30336
1. Der drohende Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter ist strafmildernd zu berücksichtigen.2. Eine über der Unerheblichkeitsgrenze des § 184 cStGB liegende sexuelle Handlung ist Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 176StGB, aber - abstrakt - kein Kriterium bei der Prüfung des minder schweren Falles.
Normenkette:
StGB § 176, § 46 ;
Gründe:
Die erneute Strafzumessung hält wiederum rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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