BGH - Urteil vom 07.11.1961 (1 StR 407/61) - DRsp Nr. 1995/8564
BGH, Urteil vom 07.11.1961 - Aktenzeichen 1 StR 407/61
DRsp Nr. 1995/8564
1. Auch wer vom Versuch der Vergewaltigung freiwillig zurücktritt, kann sich dennoch einer vollendeten sexuellen Nötigung schuldig gemacht haben.2. Sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1StGB sind Handlungen, die objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und subjektiv auf Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust gerichtet sind.3. § 176 Abs. 1 Nr. 1StGB muß immer auch dann Anwendung finden, wenn die Gewalt Mittel zur Überwendung eines tatsächlich geleisteten oder vom Täter als bevorstehend vermuteten ernsthaften Widerstands ist, was auch dann der Fall sein kann, wenn die Gewaltanwendung und die unzüchtige Handlung zusammenfallen, und zwar immer dann, wenn die Handlung gegen den Willen der Frau vorgenommen wird und die Gewaltanwendung zugleich, wenn auch nur zum Teil, der Lustbefriedigung wie der Willensbeugung der Frau dient.