Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Beischlafs zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit der Nebenklägerin - seiner 1971 geborenen Tochter F. - zwischen Februar 1991 und Mai 1993 in mindestens einhundert Einzelfällen den Geschlechtsverkehr ausgeübt.
Daß der Angeklagte, wie es ihm in der zugelassenen Anklage vorgeworfen worden war, den Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen hätte, konnte die Strafkammer nicht feststellen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die gemäß §
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis mit der Sachrüge Erfolg.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|