I. Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Entziehung des dem Kläger für seinen Sohn M. (M.) bewilligten Kindergeldes und des Kindergeldzuschlages streitig.
Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, bezog von der Beklagten für seine Kinder, u.a. auch für seinen Sohn M., geboren 26. August 1968, Kindergeld und den Kindergeldzuschlag. Während des Studiums der Elektrotechnik an der Hochschule B. erhielt M. von September 1989 bis September 1990 monatlich DM 590,-- an Ausbildungsförderung nach dem
Am 25. Januar 1990 heiratete M. und wohnte mit seiner Ehefrau, die über kein eigenes Einkommen verfügte, sowie seiner am 1. September 1990 geborenen Tochter weiterhin im Haushalt des Klägers. Dieser teilte im März 1990 der Beklagten die Heirat seines Sohnes mit; er gewähre dem M. weiterhin Unterhalt in Form von Sachleistungen, nämlich Unterkunft und Verpflegung.
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