I. Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach §
Die Ehe der am 11. Februar 1927 geborenen Klägerin mit dem Versicherten wurde am 4. Dezember 1968 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Aus der Ehe sind die im Jahre 1959 und 1960 geborenen Kinder J. und G. hervorgegangen. Für den Fall der Scheidung der Ehe aus beiderseitigem Verschulden haben die Klägerin und der Versicherte gegenseitig auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft auch für den Fall des Notbedarfs verzichtet.
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