Die Kläger erstreben die Verpflichtung der beklagten Orientierungsstufe, die Religionsstunden in den Klassen ihrer beiden Kinder auf Randstunden zu legen, soweit kein religionskundlicher Unterricht und auch kein Unterricht im Fach »Werte und Normen« angeboten wird. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchten, hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
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