I. Die in den Jahren 1984 bzw. 1986 geborenen Kläger entstammen der Ehe ihrer Mutter mit dem ghanaischen Staatsangehörigen George O. A., dem Beigeladenen. Nach Scheidung der Ehe im Oktober 1988 nahm die Mutter der Kläger, der das Sorgerecht übertragen worden war, ihren Geburtsnamen P. wieder an. Die Kläger begehren die Änderung ihres Familiennamens O.A. in diesen Geburtsnamen ihrer Mutter. Dieser von der Mutter für die Kläger beantragten Änderung widersprach der Beigeladene. Der Beklagte lehnte die Namensänderung mit Bescheid vom 18. Oktober 1989 ab und wies den Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 27. Dezember 1989 zurück.
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