Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Rechtsverfolgung bot hinreichende Erfolgsaussicht, §
Das Familiengericht Erlangen war für das Verfahren örtlich zuständiges Gericht. Die Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 64 Abs. 3,
Solange keine Ehesache der Eltern anhängig ist entscheidet demnach der Wohnsitz des Kindes. Das gemeinsame Kind der Beteiligten hat seinen Wohnsitz auch in .... . Dies folgt aus den nachstehenden Überlegungen.
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