Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2008 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da sich die Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners i.S. der §§
Der Antragsgegner verfügt über Vermögen, aus dem er gemäß §
Bei einem Streitwert von 17.385 € entstehen ihm in erster Instanz voraussichtlich Kosten in Höhe von 2.621,65 €, nämlich:
Gerichtskosten | |
3 Gerichtsgebühren à 265,00 | € 795,00 € |
Rechtsanwaltskosten | |
2,5 Rechtsanwaltsgebühren à 606,00 € | 1.515,00 € |
Auslagenpauschale | 20,00 € |
+ 19 % Umsatzsteuer | 291,65 € |
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