AG Hamm, vom 26.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 839
LG Dortmund, vom 29.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 731/94
LG Dortmund, vom 29.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 732/94
Einstweilige Anordnung gegen die Rückführung von Kindern nach Afghanistan
BVerfG, Beschluß vom 13.10.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1799/94
DRsp Nr. 1995/6666
Einstweilige Anordnung gegen die Rückführung von Kindern nach Afghanistan
1. Liegen begründete Zweifel am Bestehen einer Möglichkeit zur Familienzusammenführung bei einer bevorstehenden Rückführung von afghanischen Flüchtlingskindern, die zur medizinischen Betreuung nach Deutschland gebracht worden waren, vor, so kann das Bundesverfassungsgericht auch vor Erschöpfung des Rechtsweges eine einstweilige Anordnung erlassen.2. Wurde den Kindern vom Vormundschaftsgericht unter Verkennung der Rechtslage für das Verfassungsbeschwerdeverfahren kein Pfleger bestellt, so sind im Verfahren der Verfassungsbeschwerde Dritte - hier: die Pflegeeltern, in deren die Obhut sich die Kinder seit geraumer Zeit befinden - dann als Vertreter zuzulassen, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes zwischen dem Sorgeberechtigten und dem Kind offensichtlich ist und der Vormund auch keinen Anlaß hat, die aus seiner Sicht günstige fachgerichtliche Entscheidung anzugreifen.
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