Die Beschwerde der Antragstellerin "gegen die Nichtzulassung der Revision" in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 (4 LA 139/16) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin (1.) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (2.) haben keinen Erfolg.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|