BGH, Beschluß vom 12.04.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 84/85
DRsp Nr. 1994/4148
Ende des Anspruchs auf Ausgleichsrente
»a) Der Anspruch auf Ausgleichsrente endet grundsätzlich mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen. - Ob das auch gilt, wenn die auszugleichende Versorgung über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt wird (etwa: bis zum Ende des Sterbemonats), bleibt offen. b) Ein Anspruch auf Ausgleichsrente für die vorhergehende Zeit richtet sich nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen gegen dessen Erben.«
Normenkette:
BGB §§ 1587g, 1587k, 1585b, 1967;
Gründe:
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