Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. Juni 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Regelung schulischer und behördlicher Angelegenheiten für das Kind P... S..., geboren am .... Dezember 2002, entzogen.
Zum Ergänzungspfleger für das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird das Jugendamt des Landkreises ... bestellt.
Zum Ergänzungspfleger für die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung schulischer und behördlicher Angelegenheiten werden die Pflegeeltern bestellt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
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