Die Parteien streiten im Wege der Erbauseinandersetzung über die Zuweisung der Nutzungsberechtigung an zwei Grabstellen.
Der 1968 verstorbene Vater der Parteien war als Nutzungsberechtigter an den Grabstellen Nrn. 1 und 2 in den Kirchenbüchern eingetragen. Er wurde von seinen Kindern und seiner 1990 verstorbenen Ehefrau, der Mutter der Parteien, beerbt, die ihrerseits allein von den Beklagten zu 2 und 3 beerbt wurde. Die 1968/69 durchgeführte Auseinandersetzung enthält keine Regelung betreffend die Grabstellen. 1971 wurde der Beklagte zu 1 als Nutzungsberechtigter der Grabstelle Nr. 2 eingetragen. In der Grabstelle Nr. 2 ruhen die Eltern der Parteien, in der Grabstelle Nr. 1 der Sohn des Klägers.
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