Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerde betrifft die Frage, ob bei einer Kindschaftssache - hier: Umgangsrecht - für den Rechtsanwalt eine fiktive Terminsgebühr im Sinne von VV- RVG Nr.
In dem vorliegenden Verfahren betreffend das Umgangsrecht mit den Kindern der Parteien hat das Amtsgericht am 07.02.2019 eine Sachentscheidung zu Gunsten des prozesskostenhilfeberechtigten Antragsgegners getroffen. Ein Erörterungstermin gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG hatte dabei nicht stattgefunden.
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