I. Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).
II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 04.01.2024 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gerichtskosten für das Vollstreckungsverfahren in erster Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.
Die Antragstellerin stellte im März 2023 einen Antrag auf Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs.
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