OVG Hamburg, vom 23.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen IV 32/89
VG Hamburg, vom 16.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 1894/87
Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer, Anspruch des - auf Erstattung von Aufwendungen; Sozialhilfeanspruch, kein - auf Übernahme von Nothilfeschulden des in Not Geratenen; Schulden, kein Anspruch auf Übernahme von - aus Nothilfe.
BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 5 C 32.89
DRsp Nr. 1993/3084
Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer, Anspruch des - auf Erstattung von Aufwendungen; Sozialhilfeanspruch, kein - auf Übernahme von Nothilfeschulden des in Not Geratenen; Schulden, kein Anspruch auf Übernahme von - aus Nothilfe.
»Derjenige, der vor Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe vom (möglichen) Hilfefall von einem anderen Hilfe erhalten hat, kann die Übernahme aus der Nothilfe resultierender Schulden nicht im Wege der Sozialhilfe beanspruchen. Vielmehr hat allein der Nothelfer Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach § 121BSHG.«
Normenkette:
BSHG § 2 Abs. 1 § 5 § 121 ;
Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 23.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen IV 32/89
Vorinstanz: VG Hamburg, vom 16.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 1894/87