OLG Köln - Urteil vom 23.09.2008
4 UF 80/08
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 236
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 255/07

Familienrecht - Unbeachtliche Leistungsunfähigkeit durch provozierten Verlust der Erwerbsmöglichkeit

OLG Köln, Urteil vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 4 UF 80/08

DRsp Nr. 2008/20258

Familienrecht - Unbeachtliche Leistungsunfähigkeit durch provozierten Verlust der Erwerbsmöglichkeit

»Lässt es der Unterhaltsschuldner im Vertrauen darauf, dass er im Rechtsmittelrechtszug ein ihm günstigeres Ergebnis erzielen könne, auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen, ohne ihm zur Verfügung stehende Abwendungsmöglichkeiten zu ergreifen, und provoziert er damit die Kündigung eines Vertrags über freiberufliche Tätigkeit durch seinen Vertragspartner und macht sich dadurch leistungsunfähig, so ist er aus unterhaltsrechtlicher Sicht einkommensmäßig so zu behandeln, als bestünde der gekündigte Vertrag fort. Dieses Verhalten ist nämlich leichtfertig und rechtfertigt es, dem Unterhaltsschuldner weiterhin die bisher erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (fiktiv) zuzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem noch verfolgten Umfang ganz überwiegend Erfolg.