Geltendmachung der Unwirksamkeit nach der Scheidung
BGH, Urteil vom 23.06.1983 - Aktenzeichen IX ZR 47/82
DRsp Nr. 1994/4649
Geltendmachung der Unwirksamkeit nach der Scheidung
Der Ehegatte, der seine erforderliche Zustimmung bereits verweigert hat, bleibt auch nach der Scheidung berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.