Auf die Beschwerden der Antragsgegner zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 18.02.2019 abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:
1.Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben es gemäß §
mit den Antragstellern durch Betätigung der Hupe oder der Lichthupe ihres Fahrzeugs Kontakt aufzunehmen;
1.2den Antragstellern zu folgen, insbesondere per Pkw.
1.3Die Dauer der Anordnungen wird befristet bis 31.07.2019.
1.4Die Antragsgegner zu 1 und 2 werden darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen nach §
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtschuldner.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
I.
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