Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 26. Mai 2010, Az.: 5 F 89/10 UK, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§
I. Die gemäß §
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