Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 19.12.2013 in Ziff. 1 bis 4 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) ab dem 01.02.2013 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 304,95 € zu zahlen.
2.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) ab dem 01.02.2013 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 304,95 € zu zahlen.
3.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.01.2013 in Höhe von 4.635,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2013 zu zahlen.
4. 5. II. III. IV. V.
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