OLG Saarbrücken - Beschluß vom 09.10.1996 6 UF 79/96
Normen:
ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 ; FGG § 12 § 53b ;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 183/95
Internationale Zuständigkeit für den Versorgungsausgleich; Pflicht des Familiengerichts zur Amtsaufklärung im Hinblick auf den Stand des Rentenkontos
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 6 UF 79/96
DRsp Nr. 1997/5619
Internationale Zuständigkeit für den Versorgungsausgleich; Pflicht des Familiengerichts zur Amtsaufklärung im Hinblick auf den Stand des Rentenkontos
1. Die internationale Zuständigkeit für den Versorgungsausgleich folgt der internationalen Zuständigkeit für die Scheidung. Der Versorgungsausgleich hat nach deutschem Recht zu erfolgen, weil die Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist und beide Parteien im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.2. Wurde für eine Partei die Auskunft des Trägers der Rentenversicherung aus dem nicht vollständig geklärten Rentenkonto erteilt und wäre diese Partei nach den erteilten Auskünften ausgleichsberechtigt, so verletzt das Familiengericht die ihm obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wenn es der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Auskunft aus dem nicht vollständig geklärten Rentenkonto zu Grunde legt.
Normenkette:
ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 ; FGG § 12 § 53b ;
Gründe:
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