I.
Auf Antrag sämtlicher Beteiligter sprach das Amtsgericht Wetzlar mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 (Az. 63 XVI 17/01) die Adoption der damals 20 Jahre alten Beteiligten zu 1) durch die Beteiligten zu 2) und 3) als Volljährigenadoption nach den §§
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